AGB


 

I. Geltungsbereich:

Nachstehende Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen,
sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des
Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht
nochmals ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot und Abschluss:

Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers
verbindlich.
Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden
treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. Werden dem
Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit
zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder
entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten.
Firmenänderungen oder Wechsel in der Person des Käufers berechtigen den
Verkäufer zum Rücktritt.

III. Lieferfristen und Verzug:

Lieferfristen und -termine gelten als annähernd vereinbart, es sei denn, dass
der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben
hat. Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen
bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die
außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem
Einfluss sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers
und dessen Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer
dem Käufer baldmöglichst mit. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum,
in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - auch aus anderen Verträgen -
in Verzug gerät.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

IV. Versand und Gefahrenübertragung:

Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne
Gewähr für billigste Verfrachtung. Rücksendungen gehen auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart,
der Wahl des Verkäufers überlassen. Wird der Versand ohne Verschulden des
Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder mit
einer Beschlagnahme der Ware auf den Käufer über.

V. Verpackung und Porto bzw. Fracht:

Versandspesen und Versicherung werden gesondert nach Aufwand plus
evtl. NN-Gebühr berechnet!
Leichte Verpackung, wie Kartons usw., werden nicht zurückgenommen.
Bankspesen für Auslandszahlungen werden gesondert berechnet!

VI. Preise und Zahlung:

Lieferungen erfolgen zu den jeweils gültigen Tagespreisen, diese
verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe. 
Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort rein netto
nach Rechnungsdatum ohne Abzug so zu erfolgen, dass diese dem
Verkäufer spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. An uns
unbekannte Abnehmer erfolgt Lieferung grundsätzlich nur per Nachnahme.
Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige
und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften
über Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen
mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert
verfügen kann. Diskont- und Auslandsspesen werden weiterbelastet. Die
Forderung des Verkäufers wird unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden,
die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei
Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe des jeweiligen Satzes unserer
Hausbank für Überziehungskredite zu zahlen, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen
vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft,
soweit der Anspruch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
auftretenden Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines
Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter dürfen nur
geleistet werden, wenn diese Inkassovollmacht vorweisen.

VII. Eigentumsvorbehalt:

1. Der Vertragspartner/Schuldner stimmt einer Abtretung von Forderungen,
die der Firma/Gläubigerin aus dem Vertragsverhältnis mit dem Schuldner
entstehen zu. Er erkennt im Falle einer Abtretung die Forderung des
Abtretungsempfängers an und erklärt sich bereit, bei Fälligkeit Zahlungen
unmittelbar an diesen zu leisten.

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung
des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann
vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen
Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich
zu benachrichtigen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung
aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergeht:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen 
mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung 
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig 
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. 
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung 
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst 
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der 
Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer 
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der 
Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen 
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen 
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den 
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen 
Waren, die dem Verkäufer nicht gehören weiterverkauft, so gilt 
die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen 
Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer 
als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne zu verpflichten. Die verarbeitete 
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware 
mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen 
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das 
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes 
der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. 
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne 
dieser Bedingungen. Werden Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen 
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar 
vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt 
als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig 
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. 
Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung 
entsprechende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die 
Vorbehaltsware.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich , die ihm zustehenden Sicherungen 
soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit 
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

6. Der Verkäufer/Firma kann die Vorbehaltsware jederzeit besichtigen 
oder herausverlangen, wenn ihr Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. 
Der Käufer/Kunde gestattet der Firma unwiderruflich das Betreten 
seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne dass hierin verbotene 
Eigenmacht liegt.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung:

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften 
zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:

1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen 
auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel 
hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durch 
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers 
Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung, Rücknahme der Ware 
unter Gutschrift oder Gutschrift des Minderwertes der Ware.
Halbleiter und Röhren sind vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. 
Beanstandete Halbleiter werden, sofern sie noch unbenutzt sind, nach Überprüfung 
durch den Hersteller, aber nur mit dessen Zustimmung, wertgleich ausgetauscht.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die 
nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, 
insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon zur Verfügung 
zu stellen. Verweigert er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung 
befreit.

4. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein 
(Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich einer zum Zweck der Beanstandung 
erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht 
erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten 
für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für 
die Prüfung der Waren zu berechnen.

5. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und 
dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch 
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst 
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, 
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften 
zwingend gehaftet wird.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung:

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach 
den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche 
des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung 
vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, 
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer 
oder einem seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren 
ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
Der Schadenersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen 
Gewinn nicht übersteigen, welche die Partei, die den Vertrag verletzt 
hat, bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, 
die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche 
Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

X. Reparaturen:

Wird vor Ausführungen von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages 
gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für 
den Voranschlag sind zu vergüten.
Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. 
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im 
Ermessen des Verkäufers. Kosten für Versand und Verpackung gehen 
zu Lasten des Käufers.
Auf Ziffer III. und VI. der Bedingungen wird verwiesen.
Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Barzahlung 
oder per Nachnahme.

XI. Absatzbindung:

Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Absatzbindung besteht, gelten 
außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden 
Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich auch von dem Inhalt 
dieser Bedingungen Kenntnis zu verschaffen. Er kann sich nicht auf eine 
Unkenntnis dieser Bedingungen berufen.

XII. Export:

Soweit vom Verkäufer bezogene Waren vom Käufer ausgeführt, 
das heißt ins Ausland geliefert oder weiterverkauft werden, trägt 
der Käufer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der 
hierbei zu beachtenden gesetzlichen und zollrechtlichen Bestimmungen. 
Der Verkäufer unterstützt den Käufer nach Möglichkeit, 
aber nur auf Anfrage, durch Bekanntgabe technischer Daten für die 
gelieferte Ware.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen 
und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für 
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, 
soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen 
Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der 
Hauptsitz des Verkäufers.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich 
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem innerdeutschen Recht.

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